Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Assiston e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Würzburg
3. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister Würzburg
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Zweck der Körperschaft ist die Öffentliche Gesundheitspflege, die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, die Mildtätigkeit, sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des Öffentlichen Rechts.
Zur unmittelbaren Verfolgung vorstehender mildtätiger Zwecke richtet der Verein seine Tätigkeit auf die Unterstützung von erheblich bedürftigen Einzelpersonen i.S.d § 53 Nr.1 AO – bedürftig sind danach solche Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Hilfe bedürfen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1. Information für Menschen mit Behinderung oder Erkrankungen, Angehörige sowie für die Öffentlichkeit in jeglicher Hinsicht
2.2. Die mildtätigen Satzungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch: Persönliche und ideelle Zuwendungen für entsprechend behinderte und kranke Bedürftige Geld- und Sachzuwendungen an entsprechend Bedürftige
Organisatorische Hilfe und Beistand
2.3. Beratung, Förderung und Unterstützung zur Teilhabe am Leben, einschließlich der UN-Rechtskonvention für Menschen mit Behinderung
2.4. Dienste und Hilfestellungen, die die Teilhabe am Leben fördern. Dieses umfasst auch Therapie, Förderung, Assistenz, Arbeits- sowie Wohnangebote, bzw. deren Unterstützung
2.5. Der Verein kann auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der in § 2. Nr. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke vornehmen
2.6. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen und Bildungsangebote, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen
2.7. Dies erfolgt auch durch Geld- und Sachzuwendungen sowie organisatorische Zusammenarbeit
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden
2. Eine Fördermitgliedschaft ist an keine bestimmte Bedingung gebunden, außer der Unterstützung der Ziele des Vereins. Ein Stimmrecht besteht nicht
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand erstellt einen Bescheid. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen. Dieser kann die Ablehnung durch ein Vereinsgremium, bestehend aus drei Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung bestellt werden, prüfen lassen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder durch Tod
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Es ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten
3. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grunde erfolgen
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und nachdem es Gelegenheit erhalten hatte, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Vorsitzenden Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand und Aufwandsentschädigung
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nummer 4 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Beträge über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die zwei Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall den ersten Vorsitzenden vertreten darf. Im Fall einer Verhinderung kann durch Vollmacht geregelt werden, dass ein anderes Vorstandsmitglied den Verhinderten im Einzelfall vertritt
2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
4. Der Vorstand kann Geschäftsführungs- und weiteres Personal zur Erfüllung der Vereinsziele einstellen
5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen
6. Beschlüsse des Vorstandes können in persönlichen Sitzungen oder auch schriftlich, elektronisch (E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden. Eine Form- oder Fristvorschrift besteht nicht
7. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
8. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dieses kann schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, beziehungsweise wenn dieses im Interesse des Vereines erforderlich ist. Oder auf schriftlichen, mit Angabe des Grundes versehenen Antrages von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder
3 Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Anträge. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
4. Jedes ordentliches Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Vertretungsvollmacht ist zulässig. Es ist maximal die Vertretung von drei Mitgliedern statthaft
5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Vertreter, die nicht dem Vorstand angehören
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist
7. Mitgliederversammlungen können auch wie folgt durchgeführt werden: Hierzu erhalten die Mitglieder vom Vorstand die Beschlussvorlage per Post, Fax oder elektronisch (E-Mail) zur Abstimmung. Die Beschlussfassungen sind innerhalb von vier Wochen zu treffen. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Diese sind bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Auf Antrag können Mitglieder oder Fördermitglieder vom Beitrag befreit werden
§ 10 Beiräte und Ausschüsse
Der Verein kann Beiräte und Ausschüsse zur Unterstützung der Vereinsziele bilden
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Hierbei ist der Paritätische Wohlfahrtsverband Bayern e.V. angemessen mit bis zu 50% zu berücksichtigen, insofern zum Zeitpunkt der Auflösung noch eine Mitgliedschaft besteht.
13.12.2017